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1339. August 10. o. O. (Breslau).

an senthe Lorenczintage.

Derselbe bek., daß er in Anbetracht der treuen Dienste das Achtbündnis seiner Städte Breslow, Nuwenmarkte (Neumarkt i. Schl.), Glogou, Gorlicz, Budesin (Bautzen), Kamencz (Ob. Lausitz), Lubou (Löbau, Ob. Lausitz), sowie der beiden ihm verpfändeten Städte Strelin (Strehlen i. Schl.) u. Olow (Ohlau) zum Frieden u. zum Nutzen (zcu gemache) seiner Städte u. Lande dahin genehmigt habe, daß, wenn jemand i. e. Stadt durch Gerichtsspruch um Übeltaten, wie Raub, Brand, Diebstahl u. was dazu gehört, in die Acht getan wird, derselbe auch i. den übrigen gen. Städten u. den dazu gehörigen Landen darin stehen soll, wobei die ächtende Stadt den andern Städten dies nur durch Briefe mitzuteilen braucht; die gefangenen Ächter sind der ächtenden Stadt zuzuführen u. vor dem dortigen Stadtrichter zu richten. Der Kg gebietet, daß bei seiner Huld niemand die obgen. Städte daran hindern darf; wer die Ächter beherbergt (huste adir hofte), soll mit ihnen zusammen leiden. Er gestattet den gen. Städten, sich untereinander die stete Haltung dieses Gelöbnisses v. Michaelis an auf 12 Jahre zu verbriefen; will ein Fürst geloben, diese Acht in gleicher Weise zu halten, mit dem sollen sie sich auch deswegen verbinden u. verbriefen dürfen.

O. Z.


A. d. i. Görlitzer Ratsarch. befindl. Orig., an dem das kgl. Reitersiegel m. Rücksiegel hängt, abgedr. b. Köhler, Cod. dipl. Lusat. Super. I (2. Aufl. 1856), S. 330/331 u. daraus b. Korn, Bresl. Urkdbuch I (1870), S. 144/145; desgl. i. Cod. dipl. Saxon. Reg. II. VII, 10.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 30, 1925; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1338 - 1342. Herausgegeben von Konrad Wutke und Erich Randt.